Wer zahlt die med. Fußpflege ???
Durch Ihren Hausarzt, Diabetologen oder Ortopäden besteht die Möglichkeit, sich die medizinische Fußpflege Verordnen zu lassen.
Jedoch bedarf es betimmte Vorraussetzungen, die es dem entsprechenden Arzt ermöglichen eine Heilmittelverordnung für med. Fußpflege auszustellen.
Haben Sie eine Heilmittelverordnung ausgestellt bekommen, dann überprüfen Sie (sofort) ob alle Angaben korrekt ausgefüllt sind. Bei fehlerhaft ausgefüllten Heilmittelverordnungen werden die Leistungen von der Kasse nicht bezahlt, nur absolut stimmige Formulare sind gültig.
Indikationsschlüssel:
es gibt nur 3 gültige Werte! Einer dieser muss auf Ihrem Schein zu lesen sein.
DFa = Hornhautbehandlung
DFb = Nagelbehandlung
DFc = Podologische Komplexbehandlung
"Anzahl pro Woche" : in der Regel sollte 4-6 Wochen dort stehen
Austellungsdatum: Vereinbaren Sie sobald als möglich einen Behandlungstermin. Die Krankenkasse schreibt einen Behandlungs-Beginn vor, der 28 Kalendertage nicht überschreiten darf. Ab dem 29 Tag ist diese Verordnung ungültig, wenn Sie bis dahin keinen Termin beim Podologen hatten.
bei einer Erstbehandlung schreibt die Krankenkasse 10 Tage nach Ausstelldatum vor.
Achten Sie auch auf die kleinen x : Hausbesuch Ja oder nein
Erstverordnung oder Folgeverordnung: Eine Erstverordnung darf nur 3 Behandlungen beinhalten. Bei Folgeverordnungen
dürfen bis zu 6 Behandlungsinterwalle auf Ihrem Schein stehen.
Zuzahlung : 10% der Gesamtsumme, welche die Kasse für Sie trägt
und die Verordnungsgebür in Höhe von 10 Euro, sind bei jeder neu ausgestellten Heilmittelverordnung zu zahlen.
Rechnungsbeispiel: angenommen Ihre Kasse zahlt 37,78 Euro pro Behandlung
3 x 37,78 = 113,34Euro
10% von 113,34 Euro = 11,33 Euro
Plus die 10 Euro Verordnungsgebür
= 21,33 Euro
beim Hausbesuch kommen 10% der Wegkosten noch dazu
14,85 € mal 3 Anfahrten = 44,55 € (4,45 €)
21,33 € + 4,45 € = 25,78 € Zuzahlug für den Hausbesuch bei einer Heilmittelverordnung mit 3 Behandlungen
Befreiungsausweis:
Sind Sie von den Zuzahlungen befreit ?
So sollte das auf der Heilmittelverordnung sichtbar angekreutz sein. Beim Podologen reicht die Vorlage des aktuell gültigen Befreiungsausweises.
Offene Fragen werden gerne Beantwortet.